Der European Accessibility Act (EAA) gilt für dein Unternehmen, wenn du eines der genannten Produkte oder eine der genannten Dienstleistungen an Verbraucher in der EU lieferst und kein Kleinstunternehmen bist. Für die meisten Websites dreht sich alles um eine Kategorie: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und andere Websites und Apps, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen. Seit dem 28. Juni 2025 müssen diese für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein.
Dieser Artikel hilft dir festzustellen, ob das Gesetz für dich gilt, welche Ausnahmen es gibt und welche technische Norm du erfüllst. Er gehört zu unserem vollständigen Leitfaden zur Barrierefreiheit von Websites. Er erklärt die Regeln, ist aber keine Rechtsberatung: Bist du bei deiner eigenen Situation unsicher, frag eine Juristin, einen Juristen oder die Aufsichtsbehörde.
Was ist der European Accessibility Act?
Der European Accessibility Act ist die Richtlinie (EU) 2019/882, eine europäische Richtlinie mit Barrierefreiheitsanforderungen für eine feste Liste von Produkten und Dienstleistungen. Eine Richtlinie wirkt nicht unmittelbar: Jedes Land setzt sie in eigenes Recht um. Die Niederlande haben das mit dem Implementatiewet toegankelijkheidsvoorschriften producten en diensten getan, das ab dem 28. Juni 2025 gilt. Wir nehmen die niederländische Umsetzung in diesem Artikel als durchgehendes Beispiel. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021, das ebenfalls seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden ist. Die konkreten Anforderungen stehen in der zugehörigen Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSGV).
Der EAA ist etwas anderes als die Regeln für Websites öffentlicher Stellen. Behörden unterliegen schon länger einer eigenen Regelung. Der EAA richtet sich an Unternehmen, die Verbrauchern Produkte und Dienstleistungen anbieten. Nach Artikel 3 der Richtlinie ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit kauft oder eine Leistung in Anspruch nimmt.
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter den EAA?
Der EAA gilt nur für die Produkte und Dienstleistungen, die Artikel 2 der Richtlinie aufzählt, nicht für alle Unternehmen oder Websites. Die Liste ist begrenzt und konkret.
| Kategorie | Beispiele aus Artikel 2 |
|---|---|
| Produkte | Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Smartphones und andere Endgeräte für Telekommunikation oder Fernsehen, E-Book-Lesegeräte |
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Onlineshops, Buchungsportale und Apps, über die Verbraucher im Fernabsatz einen Vertrag abschließen |
| Bankdienstleistungen für Verbraucher | Onlinebanking, Zahlungskonten, Verbraucherkredite |
| E-Books | E-Books und die Software, um sie zu lesen |
| Personenbeförderung | Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr |
| Kommunikation und Medien | Telefonie, Messaging-Dienste und Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Medien bieten, etwa Streamingplattformen |
Für die meisten Unternehmen ist die Kategorie elektronischer Geschäftsverkehr die wichtigste. Die Richtlinie beschreibt sie als Dienstleistungen, die im Fernabsatz über Websites und mobile Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag abzuschließen. In den Niederlanden steht diese Pflicht in Artikel 6:230fb des Burgerlijk Wetboek, dem niederländischen Zivilgesetzbuch. In Deutschland regelt § 19 BFSGV die zusätzlichen Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Eine Website, die nur informiert, etwa eine Portfolio-Website oder eine Unternehmensseite ohne Bestellmöglichkeit, ist also kein Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Website mit Angebotsformular liegt in einer Grauzone. Schließt ein Verbraucher über das Formular direkt einen Vertrag ab, liegt die Anwendung näher, als wenn es nur um eine Kontaktanfrage geht.
Artikel 2 Absatz 4 schließt außerdem bestimmte Inhalte aus, selbst bei einer Website, die unter das Gesetz fällt. Das betrifft Video- und Audioinhalte sowie Office-Dateien (etwa PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Archive, die nicht mehr aktualisiert werden, und Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch entwickelst oder kontrollierst.
Gilt der EAA auch für B2B?
Die EAA-Dienstleistungen sind nur erfasst, wenn sie gegenüber Verbrauchern erbracht werden. Ein Onlineshop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt also grundsätzlich nicht darunter. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie spricht von Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Auch das niederländische Burgerlijk Wetboek legt die Pflicht dem Anbieter auf, der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber einem Verbraucher erbringt.
Achte aber auf Mischformen. Kann in deinem B2B-Shop jeder ohne Prüfung bestellen, können dort auch Verbraucher kaufen. Dann bist du in der Praxis auch ein B2C-Anbieter. Eine echte B2B-Umgebung, zum Beispiel hinter einem Login mit Prüfung des Handelsregistereintrags, steht stärker da. Bei Produkten wie Zahlungsterminals ist es anders: Sie fallen unter das Gesetz, sobald sie in Verkehr gebracht werden, egal wer sie am Ende nutzt.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen für diese Dienstleistungen befreit. Das steht in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie. Ein Kleinstunternehmen ist nach Artikel 3 ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Der niederländische Artikel 6:230fc BW übernimmt diese Grenze wörtlich für den elektronischen Geschäftsverkehr. Das deutsche BFSG definiert das Kleinstunternehmen in § 2 Nr. 17 genauso und nimmt in § 3 Abs. 3 Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Zwei Dinge sind wichtig:
- Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ein Unternehmen mit 6 Beschäftigten, aber einem Umsatz und einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro ist kein Kleinstunternehmen.
- Die Befreiung gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte wie E-Book-Lesegeräte oder Zahlungsterminals in Verkehr bringt, muss auch als Kleinstunternehmen die Produktanforderungen erfüllen. Nur die Dokumentationspflicht bei Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung ist für sie leichter (Artikel 14 Absatz 4).
Wächst du über die Grenze hinaus, gilt das Gesetz ab diesem Moment auch für dich. Ein Onlineshop, der jetzt knapp unter der Grenze liegt, tut deshalb gut daran, Barrierefreiheit schon bei einem neuen Theme oder einem neuen Checkout mitzudenken.
Unverhältnismäßige Belastung und grundlegende Veränderung
Ein Unternehmen, das unter den EAA fällt, muss eine Anforderung nicht erfüllen, wenn sie die Dienstleistung grundlegend verändern oder eine unverhältnismäßige Belastung verursachen würde. Das steht in Artikel 14 der Richtlinie und in Artikel 6:230fc Absatz 2 BW, in Deutschland in § 17 BFSG. Es ist eine Ausnahme pro Anforderung, kein Freibrief für die ganze Website.
Artikel 14 knüpft daran strenge Bedingungen:
- Du nimmst selbst eine Beurteilung nach den Kriterien in Anhang VI vor, in der du die Kosten gegen den Nutzen für Menschen mit Behinderungen abwägst.
- Du dokumentierst diese Beurteilung und bewahrst die Ergebnisse fünf Jahre nach der letzten Erbringung der Dienstleistung auf.
- Du erneuerst die Beurteilung, wenn sich die Dienstleistung ändert, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt, und in jedem Fall alle fünf Jahre.
- Erhältst du externe Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit, öffentlich oder privat, kannst du dich nicht auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen.
Erwägungsgrund 66 der Richtlinie sagt außerdem, dass fehlende Priorität, Zeit oder Kenntnisse keine legitimen Gründe sind. Geh also nicht davon aus, dass diese Berufung ohne eine begründete, schriftliche Abwägung Erfolg hat.
Seit wann gilt der EAA, und gibt es Übergangsregeln?
Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025: Ab diesem Datum wenden die Mitgliedstaaten die Regeln an (Artikel 31). Artikel 32 der Richtlinie sieht eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030 vor. In dieser Zeit dürfen Dienstleister Produkte weiter einsetzen, die sie bereits vor diesem Datum rechtmäßig genutzt haben, und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert weiterlaufen, höchstens bis fünf Jahre nach diesem Datum.
Für Onlineshops steht die niederländische Übergangsregel in Artikel 190aa des Overgangswet nieuw Burgerlijk Wetboek. Sie bestimmt unter anderem, dass die neuen Regeln nicht für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten, die vor dem Inkrafttreten erbracht wurden. In Deutschland steht die Übergangsregel in § 38 BFSG: Dienstleister dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter nutzen. Ein Onlineshop, der heute Bestellungen annimmt, fällt also ganz normal unter die neuen Regeln. Die Übergangsfrist betrifft bestehende Produkte und laufende Verträge, nicht deine Website als Ganzes.
Welche Norm erfüllst du: EN 301 549 und WCAG
Der EAA selbst enthält keine technische Checkliste, sondern funktionale Anforderungen in Anhang I, etwa dass Informationen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Konkret wird das über eine harmonisierte Norm. Nach Artikel 15 der Richtlinie und Artikel 6:230fd BW gilt eine Dienstleistung, die eine solche Norm erfüllt, als konform.
Für Websites und Apps ist das die EN 301 549, die europäische Norm für digitale Barrierefreiheit. Für Webinhalte verweist sie auf die WCAG des W3C, Stufe A und AA. Zur Fassung ist Folgendes bekannt:
- Die derzeit geltende Fassung, EN 301 549 V3.2.1 aus 2021, verweist auf WCAG 2.1 Stufe AA.
- Laut der irischen National Disability Authority wurde am 2. September 2026 die Fassung V4.1.1 veröffentlicht, mit WCAG 2.2 AA als Grundlage.
- Diese neue Fassung wird erst rechtlich verbindlich, wenn die Europäische Kommission sie im Amtsblatt veröffentlicht. Das wird laut NDA für den 16. Dezember 2026 erwartet.
Unser Rat: Orientiere dich schon jetzt an WCAG 2.2 AA. WCAG 2.2 fügt laut W3C neun Erfolgskriterien zu 2.1 hinzu, und die bestehenden Kriterien bleiben nahezu gleich. Was die neuen Kriterien verlangen, liest du in WCAG 2.2 erklärt. Bei Onlineshops liegen die meisten Risiken im Checkout, siehe barrierefreie Formulare und Checkout.
Neben den technischen Anforderungen musst du laut Anhang V erklären, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Das machst du in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gleichwertigen Dokument. Viele Unternehmen tun das mit einer Barrierefreiheitserklärung; wie du sie aufbaust, liest du in Barrierefreiheitserklärung erstellen.
Wer überwacht in den Niederlanden und in Deutschland?
Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, hängt vom Produkt oder der Dienstleistung ab. Die niederländische Rijksoverheid nennt die Rijksinspectie Digitale Infrastructuur (RDI), die ACM, die AFM, das Commissariaat voor de Media, die Inspectie Leefomgeving en Transport (ILT) und die Inspectie Justitie en Veiligheid.
Für Onlineshops ist in den Niederlanden die Autoriteit Consument & Markt zuständig. Die ACM überwacht seit dem 28. Juni 2025 die Barrierefreiheit von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und von elektronischen Kommunikationsdiensten. Laut Rijksoverheid kann eine Aufsichtsbehörde bei Verstößen zum Beispiel eine Verwarnung aussprechen oder ein Bußgeld verhängen. Verbraucher können melden, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht barrierefrei ist. In Deutschland ist die Marktüberwachung nach § 20 BFSG Sache der Länder. Sie haben dafür die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg als gemeinsame Anstalt gegründet. Dort können Verbraucher Barrieren in Produkten und Dienstleistungen melden.
Entscheidungsschema: Fällt dein Unternehmen unter den EAA?
Mit diesen fünf Fragen bestimmst du in wenigen Minuten, wo du stehst. Beantworte sie der Reihe nach.
- Lieferst du ein Produkt oder eine Dienstleistung aus der Liste in Artikel 2? Denk an einen Onlineshop, eine Bankdienstleistung, ein E-Book, einen Telekommunikationsdienst oder Personenbeförderung. Nein: Der EAA gilt in der Regel nicht für dich. Ja: Weiter zu Frage 2.
- Lieferst du an Verbraucher in der EU? Nur an Unternehmen, und Verbraucher können wirklich nicht bestellen: Die EAA-Anforderungen an Dienstleistungen gelten grundsätzlich nicht. Ja oder unsicher: Weiter zu Frage 3.
- Ist es eine Dienstleistung oder ein Produkt? Bei einem Produkt (etwa einem E-Book-Lesegerät oder Zahlungsterminal) gelten die Produktanforderungen, auch für Kleinstunternehmen. Weiter zu Frage 5. Bei einer Dienstleistung: Weiter zu Frage 4.
- Bist du ein Kleinstunternehmen? Weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro: Du bist für diese Dienstleistung befreit. Sonst: Weiter zu Frage 5.
- Würde eine Anforderung die Dienstleistung grundlegend verändern oder unverhältnismäßig belasten? Nur dann kannst du für diese konkrete Anforderung eine dokumentierte Ausnahme machen. In allen anderen Fällen musst du die Anforderungen erfüllen und eine Erläuterung nach Anhang V veröffentlichen.
Fällt dein Unternehmen nicht unter den EAA, bleibt Barrierefreiheit trotzdem sinnvoll. Barrierefreie Websites haben klarere Formulare und eine bessere Struktur. Verkaufst du auch in die USA, lies ADA-Compliance für europäische Unternehmen.
So prüfst du das auf deiner eigenen Website
Weißt du, dass der EAA für dich gilt, sind das die ersten Schritte, um zu sehen, wo du stehst:
- Halte fest, warum das Gesetz für dich gilt, mit dem Entscheidungsschema oben, und bewahre diese Abwägung auf.
- Wähle deine wichtigsten Customer Journeys: Startseite, Kategorieseite, Produktseite, Warenkorb, Checkout und Konto. Dort liegen die meisten Pflichten.
- Teste diese Seiten automatisch gegen WCAG 2.2 A und AA. Ein automatischer Test findet einen Teil der Probleme, etwa fehlende Labels und Alternativtexte.
- Teste danach manuell: Bediene die Website nur mit der Tastatur, prüfe den Farbkontrast und geh den Checkout mit einem Screenreader durch. Wie du dabei vorgehst, liest du in Barrierefreiheit von Websites testen.
- Veröffentliche eine Erläuterung nach Anhang V und plane eine feste Wiederholung, zum Beispiel bei jedem neuen Release deines Themes oder Checkouts.
Die Barrierefreiheitsprüfung von Flowproof ist in den Tarifen Pro und Business enthalten. Sie testet deine Seiten mit axe-core auf WCAG 2.0, 2.1 und 2.2 Stufe A und AA und prüft außerdem, ob du eine Barrierefreiheitserklärung, einen Skiplink und keinen automatisch abgespielten Ton hast. Den Farbkontrast meldet der Scan als manuell zu prüfen. Die Tarife findest du auf der Preisseite.